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Gewässerraum im Siedlungsgebiet

«Naturnahe Bäche, Flüsse und Seen beherbergen unzählige Tier- und Pflanzenarten und leisten einen erheblichen Beitrag zum Schutz vor Hochwasser, zur Trinkwasserversorgung und dienen auch der Erholung. Um all diese Aufgaben zu erfüllen, braucht es Wasser in einer guten Qualität, eine ausreichende Wasserführung sowie genügend Raum für die Gewässer. Mit der Ausscheidung des Gewässerraumes werden die hierzu notwendigen Flächen raumplanerisch gesichert.» - Auszug "Arbeitshilfe Gewässerraum, Merkblatt A2" der Abteilung Kantonsplanung, ARP, Kanton Basel-Landschaft  

Flüeacherbächli, März 2021
Weiherbächli, März 2021
Hochwasserschutz-Arbeiten am Weiherbächli, Herbst 2020

Weshalb braucht es einen Gewässerraum?

Ab dem 19. Jahrhundert wurden Bäche und Flüsse verbaut und begradigt, um Landwirtschafts- und Siedlungsland zu schaffen und sie vor Überflutungen zu schützen. Mit der Zeit gingen dadurch wertvolle Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten verloren. Zudem brauchen Gewässer genügend Raum zur Erfüllung ihrer Funktionen wie dem Hochwasserschutz, wie es auch in Frenkendorf ein aktuelles Thema ist (Hochwasserschutz in Frenkendorf), der Versorgung mit sauberem Trinkwasser und der Naherholung. 

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Bestimmungen zum Gewässerschutz. Mit der Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetztes (RBG, 01. Mai 2019) kommt der Kanton Basel-Landschaft nun den Verpflichtungen nach und überträgt den Gemeinden die Planungsaufgabe, Gewässerräume innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes festzulegen.

 

Ausgangslage und Ziele der Anpassung

Was ist ein Gewässerraum?
 

Bild: Amt für Raumplanung, Kanton Basel-Landschaft.

Beim Gewässerraum (GWR) handelt es sich um einen Korridor entlang eines Gewässers bestehend aus der natürlichen Gerinnesohle und dem Landstreifen entlang beider Ufer, dessen Ausdehnung von der Breite des Baches bzw. Flusses abhängig ist. 

 

 

 

Warum müssen Gewässerräume definiert werden?

Gemäss eidgenössischer (Art. 36a, GSchG) und kantonaler Gesetzgebung (§ 12a, RBG BL) ist der Raumbedarf (= Gewässerraum / GWR) für alle oberirdischen Gewässer zu definieren und festzulegen. Im Kanton Basel-Landschaft obliegt es den Gemeinden, die Gewässerräume im Baugebiet bzw. innerhalb des Siedlungsgebietes im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung auszuscheiden. Im Schnittbereich zwischen Siedlung und Landschaft können sich die Gemeinde und der Kanton einvernehmlich auf die Planungshoheit einigen. 

Mit der Festlegung von Gewässerräumen soll langfristig die Möglichkeit geschaffen werden, Oberflächengewässer wieder in einen natürlichen oder naturnahen Zustand zu versetzen und so die natürlichen Funktionen von Gewässern zu gewährleisten.

Wie sieht die zulässige Nutzung innerhalb des Gewässerraums (GWR) aus?

Generell ist eine extensive Gestaltung und Bewirtschaftung erlaubt (Art. 41c GSchV) wie auch die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken. Neue Bauten oder Anlagen dürfen innerhalb des Gewässerraums grundsätzlich nicht erstellt werden.

Für bestehende Bauten und Anlagen, die heute innerhalb des Gewässerraums liegen, gilt jedoch die Bestandesgarantie gemäss §§ 109 und 110 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBG). Folglich müssen sie grundsätzlich nicht entfernt werden. Bauliche Massnahmen, die für den Erhalt notwendig sind, sind zulässig. Darunter fallen Unterhalts- und einfache Erneuerungsarbeiten. Nicht zulässig sind allerdings wertvermehrende Massnahmen wie Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen.

Private Gärten sind im Gewässerraum möglich. Die Auflagen der extensiven Nutzung und Gestaltung gemäss dem Merkblatt D2 (Nutzung) und dem Merkblatt D3 (Bauen) der kantonalen Arbeitshilfe Gewässerraum sind auch hier einzuhalten. 

Extensive Nutzung bedeutet unter anderem 

  • Natürliche Uferbestockung mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen.
  • Extensiv genutzte Flächen.
  • Kein Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden. 
  • Keine Verbauung der Uferbereiche.

Was bedeutet die Anpassung für bereits bestehende Uferschutzzonen und Gewässerbaulinien?

Die bereits vorhandenen Uferschutzzonen und Gewässerbaulinien bleiben auch künftig weiterhin bestehen und rechtskräftig, inklusiv den geltenden Bestimmungen dazu. Die Uferschutzzonen bezwecken den Schutz von Gewässern und deren Uferbereich als Lebensräume für Tiere und Pflanzen, es gibt jedoch keine vordefinierten Dimensionen und es werden auch nicht alle Gewässer darin berücksichtigt. Teilweise werden die Uferschutzzonen neu von den Gewässerräumen überlagert. Gewässerbaulinien, die innerhalb des Gewässerraums liegen, werden von diesem übersteuert. Gewässerbaulinien ausserhalb des Gewässerraums behalten ihre Gültigkeit.

 

Mitwirkungsverfahren zur Ausscheidung des Gewässerraums 

Die Mitwirkungsauflage hat vom 19. März bis 19. April 2021 gedauert und ist abgelaufen. Die Mitwirkungseingaben wurden ausgewertet und bearbeitet. Der Gemeinderat hat am 1. November 2021 die allfälligen Änderungen beschlossen. Die überarbeitete Mutation "Gewässerraum" zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft wurden von der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Dezember 2021 beschlossen. Mit dem unmittelbar anschliessenden Einsprache- und Auflageverfahren (Planauflage) wurde das Rechtsmittel gewährt. 

Planauflage 

Die Planauflage dauerte vom 14. Januar 2022 bis 14. Februar 2022. Die Unterlagen mitsamt Mitwirkungsbericht sind hier zu finden: Planauflage Mutation Gewässerraum